Verwaltungsvorschriften des LAGB
Für eine einheitliche Verwaltungspraxis hat das LAGB eine Reihe von Verwaltungsvorschriften in Form von Richtlinien, technischen Regeln, Leitlinien und Erläuterungen zu Rechtsverordnungen eingeführt und durch sogenannte "Technische Verfügungen" für den Dienstbetrieb und die Aufgabenerledigung innerhalb des Amtes verbindlich gemacht. Diese Verwaltungsvorschriften besitzen für den/die Verfahrensbeteiligten keine unmittelbare Rechtswirkung. Verwaltungsvorschriften sind jedoch von den Bediensteten zu beachten, die die Verwaltungsverfahren zum Beispiel für die Erteilung von Zulassungen, Genehmigungen und die behördliche Aufsicht und Kontrolle führen. Um die Verwaltungsverfahren von Seiten aller Beteiligten effizient zu gestalten, empfiehlt das LAGB den betroffenen Antragstellern, Unternehmern und Bürgern, die "Technischen Verfügungen" zu folgenden Sachgebieten zur Kenntnis zu nehmen:
- zur Elektro-Bergverordnung
- zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Bergbaubetrieben
- zur Betriebssicherheitsverordnung in bergbaulichen Bereichen
- zur Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
- zur Anzeigepflicht von Bohrungen in Sachsen-Anhalt
- zu Tiefbohrungen, Untergrundspeichern und Gewinnungs-Bohrungen
- zu Sprengarbeiten im Bergbau
- zu untertägigen Bergbaubetrieben
- zur Abfallverwertung in Tagebauen bei der Wiedernutzbarmachung
- zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Absatz 2 Bundesberggesetz
Neben den o.g. Verwaltungsvorschriften wird das Handeln des LAGB im Innenverhältnis auch durch sog. Erlasse übergeordneter Behörden gelenkt.