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Sicherheitsleistungen gem. § 56 Abs. 2 BBergG

Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG) kann die Zulassung eines Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen zu sichern. Im LAGB werden die Einzelheiten in der Hausverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gem. § 56 Abs. 2 BBergG geregelt.

Für deren Umsetzung stehen die Formulare auf dieser Seite zur Verfügung. 

Ansprechpartner Sicherheitsleistungen

Sarah Siesing

Dezernat 32 - Rechtsangelegenheiten

Tel.: 0345 13197-432

E-Mail: Sarah.Siesing(at)sachsen-anhalt.de