Sicherheitsleistungen gem. § 56 Abs. 2 BBergG
Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG) kann die Zulassung eines Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen zu sichern. Im LAGB werden die Einzelheiten in der Hausverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gem. § 56 Abs. 2 BBergG geregelt.
Für deren Umsetzung stehen die Formulare auf dieser Seite zur Verfügung.