Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Absatz 2 Bundesberggesetz
Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG) kann die Zulassung eines Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen zu sichern.
Im Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt regelt die Grundsätze der Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen die unten stehende Hausverfügung.
Am 01.10.2019 ist die Neufassung der Hausverfügung in Kraft getreten.
Oberverwaltungsgericht Magdeburg bestätigt Praxis des LAGB zur Erhebung von Sicherheitsleistungen, insbesondere Bürgschaften „auf erstes Anfordern“
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg (OVG) hatte über die Klage eines Unternehmens zu befinden, welche sich gegen eine Nebenbestimmung zu einer Betriebsplanzulassung richtete, nach der Bürgschaften als bergrechtliche Sicherheitsleistungen „auf erstes Anfordern“ zahlbar sein müssen. Mit Urteil vom 17.05.2017 – 2 L 126/15 wies das OVG Magdeburg das Ansinnen des Unternehmens zurück und bestätigte somit die grundsätzliche Praxis des LAGB, Bürgschaften nur dann als Sicherheitsleistung zu akzeptieren, wenn diese „auf erstes Anfordern“ ausgestellt werden. Das OVG Magdeburg hält die Forderung von Sicherheitsleistungen im Allgemeinen und von Bürgschaften „auf erstes Anfordern“ im Besonderen für rechtmäßig, weil dies vom Zweck der Ermächtigung des § 56 Absatz 2 Bundesberggesetz (BBergG) gedeckt sei und dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Im Vordergrund stehe dabei die Gewährleistung einer zügigen Gefahrenabwehr ohne Belastungen für die Allgemeinheit für den Fall, dass ein Unternehmen seinen Pflichten nicht mehr nachkommt bzw. nachkommen kann. Die aktuelle wirtschaftliche Situation eines Unternehmens sei dabei ebenso unerheblich wie die Wahrscheinlichkeit der Erforderlichkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen.
Das OVG Magdeburg hat überdies ausgeführt, dass die mit der Hausverfügung des LAGB zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden seien. Zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Hausverfügung deshalb regelmäßig unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls anzuwenden.
Für Einzelheiten wird auf die beigefügte Entscheidung des OVG Magdeburg verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.