Allgemeinverfügung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur Festsetzung der Datenkategorie nichtstaatlicher geologischer Daten nach § 29 Abs. 5 GeolDG, die vor dem 30.06.2020 übermittelt wurden
Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 GeolDG setzt das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) als zuständige Behörde die Datenkategorien der Daten fest, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften übermittelt wurden.
Die Festsetzung der Datenkategorien gibt das LAGB als zuständige Behörde öffentlich bekannt (§ 29 Abs. 5 Satz 3 GeolDG). Die Veröffentlichung der Bekanntgabe im Internet erfolgt auf Grundlage von § 29 Abs. 5 Satz 4 GeolDG, § 41 Abs. 3 und Abs.4 VwVfG.
Auf dieser Grundlage hat das LAGB folgende Allgemeinverfügung (Daten ohne geologische Schichtenverzeichnisse) erlassen: