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FAQ

Den vollständigen Gesetzestext zum Geologiedatengesetz (GeolDG) finden Sie hier.

1. Was regelt das Geologiedatengesetz (GeolDG)?

Das Geologiedatengesetz (GeolDG) wurde im Bundestag verabschiedet und ist, mit Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt im Bundesrat, am 30.06.2020 in Kraft getreten. Es löst das bis dahin gültige Lagerstättengesetz ab.

Das GeolDG regelt umfassend den Umgang mit geologischen Daten, wie z. B. die Pflicht zur:

•             Anzeige geologischer Untersuchungen,

•             Übermittlung und Sicherung der erhobenen geologischen Daten sowie zur

•             öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten.

Es schafft damit u. a. grundlegende Voraussetzungen für die geowissenschaftliche Landesaufnahme.

Ziel des Gesetzes ist es, einen nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund zu gewährleisten, sowie Geogefahren erkennen und bewerten zu können.

a) Was sind "geologische Untersuchungen" im Sinne des Geologiedatengesetzes?

Nach § 3 Abs. 2 GeolDG umfasst eine geologische Untersuchung allgemein alle Aufnahmen des geologischen Untergrundes, Boden und Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder bohrlochgeophysikalischer Messungen und sonstiger Messungen, Tests und Analysen sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten zum Beispiel in Form von Schichtenverzeichnissen oder grafischen Darstellungen. Die "geologische Untersuchung" umfasst darüber hinaus auch die Bewertung der zuvor beschriebenen Daten, zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrundes einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen.

Daten zum Zustand der Luft, des Bodens oder des Wassers, die nicht zum Zweck einer geologischen Untersuchung gewonnen, sich an eine geologische Unter­suchung anschließen oder eine andere rechtliche Grundlage haben werden vom Gesetz nicht umfasst.

b) Was sind staatliche und nichtstaatliche geologische Daten?

Nach § 3 Abs. 4 GeolDG sind staatliche geologische Daten von oder im Auftrag

•             Behörden (Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen),

•             Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und sich im öffentlichen Eigentum befinden (Landesbetrieb, Eigenbetrieb; Anstalt, Körperschaft, Zweckverband oder Stiftung des öffentlichen Rechts),

•             natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die im Auftrag bzw. in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden,

erhoben worden. Nicht staatliche geologische Daten sind von oder im Auftrag von Privatpersonen oder privatrechtlichen Unternehmen erhoben werden.

2. Wer ist für die Umsetzung des GeolDG zuständig?

Die für den Vollzug des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) in Sachsen-Anhalt zuständige Behörde ist laut der „Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geologiedatengesetz im Land Sachsen-Anhalt (GeolDG-ZustVO LSA)“ seit dem 15.07.2022 das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB).

3. Ich plane Bohrungen oder andere geologische Untersuchungen. Was gilt es zu beachten?

Wer muss geologische Untersuchungen anzeigen und geologische Daten übermitteln?

  • § 14 GeolDG benennt als Anzeige- und Übermittlungspflichtige für geologische Untersuchungen und die Übermittlung geologischer Daten die Durchführenden, Auftraggeber, Beauftragte bzw. deren Rechtsnachfolger. Im Fall einer nachträglichen Übermittlung ist der zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung Inhaber der geologischen Daten übermittlungspflichtig.

Warum sieht das GeolDG eine Kategorisierung aller Daten vor und was bedeutet das?

  • Die Kategorisierung sämtlicher geologischer Daten – neben der Zuordnung als staatlich oder nichtstaatlich – in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten zielt drauf ab, ob und wenn ja, wann die Daten nach der Übermittlung an das LAGB öffentlich bereitgestellt werden. Um das Gleichgewicht zwischen den Rechten an den Daten für den Dateninhaber und dem Interesse der Allgemeinheit an Umweltinformationen zu wahren, gibt es Stufen, die von einer umgehenden Veröffentlichung bis zu einem dauerhaften Verschluss reichen.
    Die übermittlungsverpflichtete Person kennzeichnet nach § 17 (1) GeolDG bei Datenübermittlung Die übermittelten Daten als Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten. Zur Erleichterung der Einordung stellt der Geologische Landesdienst eine Liste möglicher Kategorisierungen zur Verfügung.
    Die Kategorisierung wird anschließend vom Geologischen Landesdienst geprüft und in einer Verwaltungsentscheidung festgesetzt. Das Ergebnis wird öffentlich bekanntgegeben.

Datenkategorien entsprechend § 3 (2) GeolDG

  • Nachweisdaten sind Daten, die Auskunft über die Lage des Untersuchungsgebietes liefern, darüber, was untersucht werden soll, wer die Untersuchung in Auftrag gegeben hat und wie lange sie dauert.
  • Fachdaten sind Mess- und Aufnahmedaten, die im Zusammenhang mit der geologischen Untersuchung erhoben werden. Hierzu zählt bei Bohrungen auch das Schichtenverzeichnis.
  • Bewertungsdaten sind Einschätzungen und Schlussfolgerungen sowie Interpretationen, die mithilfe der gewonnenen Fachdaten erstellt wurden. Sie können beispielsweise in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen vorliegen.

Wie können geologische Untersuchungen angezeigt und Daten übermittelt werden?

Welche Fristen gibt es für die Anzeige und Übermittlung der Daten?

Kategorien

Übermittlungsfristen an die zuständige Behörde

GeolDG

Nachweisdaten

zwei Wochen vor Beginn einer geologischen Untersuchung ist diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen

§ 8

Fachdaten

drei Monate nach Abschluss der Untersuchung

§ 9 (1)

Bewertungsdaten

sechs Monate nach Abschluss der Untersuchung

§ 10 (2)

Falls geologische Untersuchungen ein Jahr oder länger dauern, oder im Lauf der Nutzung des geologischen Untergrunds zur weiteren Erkundung durchgeführt werden, sind die Fach- und Bewertungsdaten jeweils jährlich zu übermitteln (erstmals mit dem Ablauf des ersten Jahres nach Anzeige/Beginn Untersuchung).

4. Gibt es Ausnahmen bei der Anzeige und Übermittlung?

  • Nach § 38 (1) GeolDG können die Länder durch Rechtsverordnungen Regelungen treffen. Für Sachsen-Anhalte liegen bislang keine Rechtsverordnungen vor.

5. Was passiert mit den Daten nach der Übermittlung an das LAGB?

Wann werden geologische Daten öffentlich bereitgestellt?

Kategorien

Eigentümer

Bereitstellungsfrist

GeolDG

Nachweisdaten

SGD

unverzüglich

§ 23 (1)

staatlich

drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist

§ 24 (1)

nicht staatlich

drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist

§ 26

Fachdaten

SGD

sechs Monate nach Abschluss der Untersuchung

§ 23 (2)

staatlich

sechs Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist

§ 24 (2)

nicht staatlich

fünf Jahre nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist

§ 27 (1)

zehn Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist bei gewerblicher Nutzung

§ 27 (2)

Bewertungsdaten

SGD

sechs Monate nach Abschluss der Untersuchung

§ 23 (2)

staatlich

sechs Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist

§ 24 (2)

nicht staatlich

keine öffentliche Bereitstellung, es sei denn bei öffentlichem Interesse

§ 28

fünfzehn Jahre nach Übermittlung, wenn kein Vorhaben errichtet oder betrieben wurde/wird und das Interesse an einer öffentlichen Bereitstellung überwiegt

§ 34 (2)

 

 

dreißig Jahre nach Übermittlung, wenn für Standortauswahlverfah­ren erforderlich, entscheidungser­heblich und kein Vorhaben errichtet oder betrieben wurde/wird

Welche Daten sind geschützt und werden nicht öffentlich bereitgestellt?
Wie lassen sich Schutzerfordernisse bei Übermittlung kennzeichnen?

  • Die übermittelten Daten werden vor der Veröffentlichung anonymisiert, d.h. Namen und Anschriften werden grundsätzlich nicht veröffentlicht. Weiterhin ist sichergestellt, dass private oder kommerziell erhobene Bewertungsdaten nicht öffentlich bereitgestellt und die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfristen für Fachdaten eingehalten werden.
    Werden die geologischen Untersuchungen zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel der Erkundung von Rohstoffen) durchgeführt, ist dies bereits bei der Bohranzeige zu vermerken, das Anzeigeformular enthält ein entsprechendes Feld. Die Schutzfristen vor der Bereitstellung der Fachdaten verlängern sich in diesen Fällen automatisch von 5 auf 10 Jahre.
    Sofern darüberhinausgehende Schutzbelange geltend gemacht werden sollen, sind diese in §§ 31 und 32 aufgeführt. Bei der Übermittlung bitten wir um Kennzeichnung der Daten mit Hinweis auf den zutreffenden Belang (Angabe des Paragraphen und der entsprechenden Nummer) und einer kurzen Begründung.

Besteht eine Haftung hinsichtlich der angezeigten bzw. übermittelten geologischen Daten?

  • Nach § 18 (1) GeolDG haften weder die zur Anzeige und Übermittlung verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der öffentlich bereitgestellten geologischen Daten. Zur Sicherung von Standards und Qualität nimmt das LAGB bei Übernahme von Daten Routineprüfungen vor.

Worin besteht der Nutzen?

  • Die Verfügbarkeit eines stetig wachsenden Datenbestandes dient als Grundlage für die Einschätzung und Planung zukünftiger Projekte und hilft dadurch bei einer sichereren, effizienteren und schnelleren Umsetzung.

Was passiert mit geologischen Daten, die bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes übermittelt wurden?

  • Die öffentliche Bereitstellung von geologischen Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an den Geologischen Landesdienst übermittelt worden sind (sogenannte Bestandsdaten), wird im Gesetz ebenfalls neu geregelt. Da es sich hierbei um umfangreiches Datenmaterial handelt, erfordert die öffentliche Bereitstellung zunächst fachliche, technische und organisatorische Vorarbeiten im Geologischen Landesdienst.
    Die öffentliche Bereitstellung erfolgt, nachAbschluss der Datenkategorisierung sowie Prüfung von Fristen und weiterer Schutzbelange, zunächst für bereits digitalisierte Bohrungsdatenbestände. Diese werden sukzessive öffentlich bereitgestellt.
    Daten, die noch nicht digital bereitstehen, können nach Terminabsprache analog beim Geologischen Landesdienst eingesehen werden.
    Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden, auch wenn sie vor dem 30.06.2020 übermittelt wurden, nicht öffentlich bereitgestellt.
    Daten, die vor dem 3. Oktober 1990 vom LAGB übernommen wurden, gelten als nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 GeolDG als staatliche Daten.

6. Was ist beim Umgang mit Probenmaterial zu beachten und wie soll mit Probenmaterial umgegangen werden?

Die Anzeige-, Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten des Geologiedatengesetzes erstrecken sich auch auf Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben. Das entnommene Probenmaterial muss bei allen Bohrungen nach Lage, Teufe und Zeitpunkt der Entnahme gekennzeichnet werden.

Der Geologische Landesdienst hat nach dem Gesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den Proben und auf die Übergabe von Probenmaterial. Die Übergabe von Probenmaterial erfolgt jedoch nicht für jede geologische Untersuchung, sondern ausschließlich auf Anforderung. Hierzu setzt sich der Geologische Landesdienst auf der Grundlage der Bohranzeige mit der durchführenden Firma/Institution in Verbindung. Des Weiteren sind vorhandene Bohrkerne, Bohr- Gesteins- und Bodenproben vor deren Entledigung dem Geologischen Landesdienst anzubieten

Von Interesse sind grundsätzlich alle Kernproben und Proben aus Bohrungen mit einer Teufe größer 10 Meter. Dem Geologischen Landesdienst anzudienen sind darüber hinaus Proben von verfestigten Tonsteinen sowie von verkarstungsfähigen Gesteinen (Kreidekalke, Gips/Anhydrit) und Proben von Bohrungen, die im Bereich von Salzstockhochlagen niedergebracht werden.

Sofern Unsicherheiten bestehen, empfiehlt sich eine kurze Rückfrage beim Geologischen Landesdienst.

Übermitteltes Probenmaterial aus Bohrungen wird im Bohrkernlager des Geologischen Landesdienstes archiviert und kann nach vorheriger Rücksprache und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schutzfristen eingesehen werden.

7. Ansprechpartner bei fachlichen Fragen

Bei fachlichen und inhaltlichen Fragen zu Untersuchungen, Übermittlung und Datenformaten wenden Sie sich bitte an:

geoldg.lagb@sachsen-anhalt.de

Wir werden nach hausinterner Fachabstimmung auf Sie zukommen.

Ansprechpartner Geologischer Dienst

Dr. Bodo-​Carlo Ehling

Leiter der Abteilung Geologischer Dienst

Tel.: (0345) 13197-300

E-Mail: Bodo-Carlo.Ehling(at)sachsen-anhalt.de