FAQ
Den vollständigen Gesetzestext zum Geologiedatengesetz (GeolDG) finden Sie hier.
Was ist das Geologiedatengesetz (GeolDG)?
Das GeolDG ist das Gesetz zur Regelung der staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Verfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Das GeolDG löst das Lagerstättengesetz (LagerStG) aus dem Jahr 1934 ab und konkretisiert dessen Regelungsinhalte zur Anzeige geologischer Untersuchungen sowie zur Übermittlung und Bereitstellung der hieraus gewonnenen geologischen Daten. Vorrangiges Ziel ist es, alle Ergebnisse geologischer Untersuchungen in den Ländern zentral bei der zuständigen Behörde zu sichern und diese unter Berücksichtigung von Schutzfristen und anderen Schutzbelangen für jeden zugänglich zu machen.
Welche Aufgaben und Pflichten hat das Landesamt für Geologie und Bergwesen nach dem GeolDG?
Das LAGB ist die zentrale geowissenschaftliche und bergbauliche Behörde des Landes Sachsen-Anhalt und als Behörde seit dem 01.07.2022 für die Umsetzung des GeolDG vom 30.06.2020 zuständig.
Aus dem GeolDG ergeben sich für das LAGB umfangreiche neue Aufgaben und Pflichten, zu denen unter anderem die fristgerechte Aufnahme, Kategorisierung, Sicherung und öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im digitalen Raum gehören. Dies gilt für aktuelle und neue geologische Untersuchungen sowie für Altdatenbestände welche im Prozess der Digitalisierung in bestehende Datenbanken aufgenommen werden.
Wer ist zur Anzeige geologischer Untersuchungen und zur Übermittlung geologischer Daten verpflichtet?
Alle geologischen Untersuchungen sind unaufgefordert vor dem Untersuchungsbeginn dem LAGB anzuzeigen und die Ergebnisse nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln (siehe Tabelle 1). Die Anzeige- und Übermittlungspflicht gilt gleichermaßen für staatlich, kommerziell oder privat erhobene Daten und richtet sich insofern an alle, die selbst oder im Auftrag geologische Untersuchungen durchführen oder geologische Untersuchungen beauftragen. Dabei ist es ausreichend, wenn entweder der Durchführende oder der Auftraggeber die Anzeige und die spätere Übermittlung der Ergebnisse vornimmt. Der jeweils andere ist von der Anzeige- und Übermittlungspflicht befreit. Weitergehende Pflichten zur Genehmigung von Vorhaben und Eingriffen in den Untergrund nach Wasser- und Bergrecht werden durch diese Anzeige nicht ersetzt.
Datum | Übermittlungsfrist | Bereitstellungsfrist LAGB |
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Staatliche Daten | ||
Nachweisdaten | LAGB: Unverzüglich | Unverzüglich |
Andere Behörde/Person: 2 Wochen vor Untersuchung | 3 Monate nach Übermittlungsfrist | |
Fachdaten | LAGB: Unverzüglich | 6 Monate nach Ende der Untersuchung |
Andere Behörde/Person: 3 Monate nach Ende der Untersuchung | Andere Behörde/Person: 6 Monate nach Übermittlungsfrist | |
Bewertungsdaten | LAGB: Unverzüglich | 6 Monate nach Ende der Untersuchung |
Andere Behörde/Person: 6 Monate nach Ende der Untersuchung | Andere Behörde/Person: 6 Monate nach Übermittlungsfrist | |
Nichtstaatliche Daten | ||
Nachweisdaten | 2 Wochen vor Untersuchung | 3 Monate nach Übermittlungsfrist |
Fachdaten | 3 Monate nach Ende der Untersuchung | 5 Jahre nach Übermittlungsfrist Bei gewerblichem Zweck: 10 Jahre nach Übermittlungsfrist |
Bei Untersuchungsdauer > 1 Jahr:Jährlich, erstmals nach erstem vollen Jahr nach Untersuchungsbeginn | Entsprechend 5 Jahre bei nicht gewerblichem Zweck, 10 Jahre bei gewerblichem Zweck | |
Bewertungsdaten | 6 Monate nach Ende der Untersuchung | Werden nicht öffentlich bereitgestellt |
Bei Untersuchungsdauer > 1 Jahr:Jährlich, erstmals nach erstem vollen Jahr nach Untersuchungsbeginn | Werden nicht öffentlich bereitgestellt |