Formular zur Anzeige eines Bohrvorhabens
Anmelde- und Datenübergabepflicht für alle Bohrungen an das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB)
Grundsätzliches zur Anzeigepflicht für Bohrungen: Derjenige, der eine mit mechanischer Kraft angetriebene Bohrung auf eigene oder fremde Rechnung ausführt, hat diese dem LAGB zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten entsprechend den Maßgaben des Bundesberggesetzes (siehe Informationsblatt unter Ziffer 2) beziehungsweise des Lagerstättengesetzes (siehe Informationsblatt unter Ziffer 3) anzuzeigen (Anzeigepflicht). Des weiteren sind Erdaufschlüsse und Bohrungen, die nicht unter das Bergrecht fallen, nach den Maßgaben des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der zuständigen Wasserbehörde ein Monat vor Beginn der Arbeiten anzeigepflichtig (siehe Informationsblatt unter Ziffer 4).
Die Anzeige von Bohrungen sollte vorzugsweise über die Web-Anwendung online erfolgen.
Für die Anzeigepflichten kann aber auch das Formblatt "Anzeige eines Bohrvorhabens mit mechanischer Kraft angetriebener Bohrung(en)" genutzt werden. Die im Informationblatt für die Durchführung von Bohrungen unter den Ziffern 2 - 3 aufgeführten Mindestangaben sind zu berücksichtigen. Das Formblatt ist im LAGB auf Anfrage erhältlich.