Einwirkungsbereiche gemäß § 3 Absatz 3 EinwirkungsBergV
Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (EinwirkungsBergV) regelt Näheres zum Einwirkungsbereich, welcher als Grenze für die Anwendung der Bergschadensvermutung in § 120 des Bundesberggesetzes (BBergG) verankert ist.
Die seit 11.11.1982 bestehende Verordnung wurde im Jahr 2017 novelliert.
Mit Inkrafttreten der Änderung am 18.10.2017 bestehen nunmehr auch Festlegungen zu Anwendbarkeit der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung auf Bergbaubetriebe im Land Sachsen-Anhalt. Dies gilt für alle untertägigen Bergbaubetriebe, für Bergbaubetriebe mit Hilfe von Bohrungen und für Untergrundspeicher mit künstlich geschaffenen Hohlräumen (Kavernen).
Ein Einwirkungsbereich bezeichnet ein Gebiet an der Tagesoberfläche, in dem es durch bergbauliche Maßnahmen theoretisch zu Einwirkungen auf die Tagesoberfläche kommen kann. Ein typisches Beispiel für solche Einwirkungen sind mögliche Senkungen, aber auch Hebungen.
Die EinwirkungsBergV unterscheidet verschiedene Bereiche nach der Art
- ihrer Entstehung (Bodenbewegungen oder Erschütterungen),
- ihrer Bestimmung (vorgegebener Winkel nach Anlage dieser Verordnung oder einzelfallbezogen zumeist unter Einbeziehung markscheiderischer Messungen) und
- ihrer Verwendung (festgestellte Einwirkungsbereiche in Bezug auf die Bergschadensvermutung oder prognostische Einwirkungsbereiche im Betriebsplanverfahren).
Bezogen auf die Entstehung von Bergschäden werden drei unterschiedlich dimensionierte Einwirkungsbereiche nach EinwirkungsBergV angegeben:
- Einwirkungsbereich, innerhalb welchem bergbaubedingte Senkungen oder Hebungen der Tagesoberfläche von zehn Zentimetern oder mehr auftreten (§ 2 Abs. 1-3, § 3 Abs. 1 und 2 EinwirkungsBergV)
- erweiterter Einwirkungsbereich für Anlagen und Einrichtungen, die von Senkungen oder Hebungen kleiner zehn Zentimeter beeinträchtigt werden können, welcher bis zum Nullrand der Senkungen oder Hebungen reicht (§ 5 EinwirkungsBergV)
- Einwirkungsbereich nach Auftritt einer bergbaubedingten Erschütterung (§ 3 Abs. 4 EinwirkungsBergV)
Die in Sachsen-Anhalt auftretenden Einwirkungsbereiche sind derzeit ausnahmslos einzelfallbezogen gemäß § 3 Abs. 1 EinwirkungsBergV ermittelt worden. Das heißt, die Festlegung der Bereiche ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Technik durchzuführen hat, nachgewiesen worden. Die aktuell für Sachsen-Anhalt zu veröffentlichenden Bereiche weisen ausschließlich Flächen aus, in denen 10 cm oder mehr Bodenbewegungen markscheiderisch nachgewiesen worden sind.
Für diese nach § 3 Abs. 1 festgelegten Einwirkungsbereiche gilt, dass die Unternehmen dem Landesamt für Geologie und Bergwesen die ermittelten Bereiche anzeigen. Das LAGB prüft die Einwirkungsbereiche und gibt sie den Unternehmen und der Öffentlichkeit bekannt.
Für das Land Sachsen-Anhalt werden die folgenden, auf der Karte dargestellten Einwirkungsbereiche nach § 3 Abs. 1 EinwirkungsBergV bekannt gegeben:
Name | Unternehmen | Art des Betriebes |
K+S Minerals and Agriculture GmbH | untertägiger Bergbaubetrieb | |
K+S Minerals and Agriculture GmbH | untertägiger Bergbaubetrieb | |
K+S Minerals and Agriculture GmbH Solvay Chemicals GmbH Erdgasspeicher Peissen GmbH VNG Gasspeicher GmbH | Bergbaubetriebe mit Hilfe von Bohrungen/ Untergrundspeicher mit künstlich geschaffenem Hohlraum | |
GTS Grube Teutschenthal Sicherungs GmbH & Co. KG | untertägiger Bergbaubetrieb | |
GTS Grube Teutschenthal Sicherungs GmbH & Co. KG | untertägiger Bergbaubetrieb | |
VNG Gasspeicher GmbH | Untergrundspeicher mit künstlich geschaffenem Hohlraum |
Mit einem Klick auf den Namen des Einwirkungsbereichs in der untenstehenden Tabelle werden die jeweiligen Bereiche auf der Karte Sachsen-Anhalts dargestellt.