Was sind Geotope?
Geotop-Definition
Der Begriff „Geotop“ (griechisch gä - Erde, topos - Ort) ist recht jung. Er wurde in Deutschland erst 1996 durch die „Ad-hoc-Arbeitsgruppe Geotopschutz“ definiert (Definition nachfolgend gekürzt).
Geotope sind erdgeschichtliche Bildungen der unbelebten Natur, die als „Fenster“ in die Entwicklungsgeschichte der Erde dienen. Sie umfassen Aufschlüsse von Gesteinen, Böden, Mineralen und Fossilien sowie einzelne Naturschöpfungen oder natürliche Landschaftsteile.
Diejenigen Geotope, die sich durch ihre besondere erdgeschichtliche Bedeutung, Seltenheit, Eigenart oder Schönheit auszeichnen sind als schutzwürdige Objekte anzusehen. Für Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie für Natur- und Heimatkunde sind sie Dokumente von besonderem Wert.
Gesetzliche Grundlagen – Historie
Der Begriff „Geotop“ taucht im Naturschutzrecht des Landes Sachsen-Anhalt bis heute nicht auf. Der Gedanke des Schutzes von Bildungen der unbelebten Natur ist jedoch schon lange in der Region verwurzelt. So gilt eine Verordnung von 1668 zur Bewahrung der Baumannshöhle in Rübeland als älteste Naturschutzverordnung Deutschlands. Der Zerstörung der Teufelsmauer bei Weddersleben wurde 1852 per Landrats-Verordnung Einhalt geboten.
1923 entstand dann mit dem Anhaltischen Naturschutzgesetz die erste derartige Rechtsgrundlage in Deutschland. Auf ihrer Basis wurden z. B. die Höhle Heimkehle oder die Gletscherschrammen bei Landsberg unter Schutz gestellt. Mit dem Reichsnaturschutzgesetz von 1935 gab es erstmals eine deutschlandweite Regelung, der zahlreiche Unterschutzstellungen von Gebilden der unbelebten Natur zu verdanken sind. 1954 folgte das Naturschutzgesetz der DDR, das 1970 vom Landeskulturgesetz abgelöst wurde.
Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt
Der rechtliche Rahmen für die Unterschutzstellung von Geotopen in Sachsen-Anhalt wurde schließlich mit dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11.02.1992 geschaffen, das inzwischen mehrfache Überarbeitungen erfahren hat. Obwohl der zusammenfassende Begriff „Geotop“ bis heute nicht Verwendung findet, wurde doch die Möglichkeit geschaffen, weiterhin auch Objekte der unbelebten Natur zu schützen, vor allem in Form von „Naturdenkmalen“. § 22 untergliederte sie in eher kleinflächige „Naturbildungen“ (z. B. besondere Felsen, Höhlen, Erdfälle, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle) und in ausgedehntere, bis fünf Hektar große „flächenhaften Naturdenkmale“ (wie z. B. erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen).
Bei Flächengrößen über fünf Hektar kam für „Felsgruppen und erdgeschichtliche Aufschlüsse“ eine Unterschutzstellung als „geschützte Landschaftsbestandteile“ in Betracht (§ 13).
Wo einzelne Geotope als Lebensräume für gefährdete Pflanzen- oder Tierarten dienten, konnten sie nach § 30 als wertvolle Biotope geschützt werden. Dies betraf „offene Binnendünen, natürliche Block- und Geröllhalden sowie Felsen“ beziehungsweise „natürliche und künstliche aufgelassene Höhlen und Steinbrüche“.
Zahlreiche Geotope liegen in Naturschutzgebieten, dem Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz beziehungsweise dem Nationalpark Harz und genießen schon auf diese Weise strengen Schutz.
Im Laufe der 1990er-Jahre wurden die meisten der nach DDR-Recht verordneten erdgeschichtlichen Bildungen in die neue Rechtsform überführt, etliche neue kamen hinzu. Die aktuelle Fassung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zählt Bildungen der unbelebten Natur kaum noch explizit auf, gewährleistet aber weiterhin deren Schutz.