Besondere Verwaltungsverfahren
Besondere Verwaltungsverfahren sind immer dann vom LAGB durchzuführen, wenn für die Zulassung und Genehmigung von Bergbauvorhaben und -anlagen bestimmte Kriterien in den Rechtsvorschriften des anzuwendenden Berg- und Umweltrechts erfüllt sind und besondere Prüfungen und Beteiligungen in dem Verfahren wegen möglicher erheblicher Auswirkungen des beantragten Betriebes vorgeschrieben werden. Ist für ein Bergbauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach der bergrechtlichen UVP-Verordnung durchzuführen, muss der vorgeschriebene (Rahmen-)Betriebsplan mit einem Planfeststellungsverfahren unter zusätzlicher Beteiligung der Öffentlichkeit und anerkannter Vereine geprüft und entschieden werden.
Das Planfeststellungsverfahren ersetzt alle für das Vorhaben erforderlichen Entscheidungen, auch nach den anderen Fachgesetzen, wie zum Beispiel Wasser-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Wald-, Baurecht usw. Das LAGB ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Es führt das Planfeststellungsverfahren mit der vorgeschriebenen Anhörung durch und entscheidet über den (obligatorischen) Rahmenbetriebsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss. Ist für eine Bergbauanlage zwar kein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren, jedoch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV, Spalte 1 des Anhangs) ein förmliches Genehmigungsverfahren vorgeschrieben, so muss ebenfalls eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Dies betrifft zum Beispiel je nach Art und Größe Grubenkraftwerke, bestimmte Aufbereitungsanlagen und Anlagen, die typischerweise ein besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen oder in anderer Weise geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden.
Hat ein Bergbauunternehmer alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen und Genehmigungen für den Beginn oder die Fortsetzung seines Bergbaubetriebes, jedoch nicht das Einverständnis des Grundstückeigentümers für die erforderliche Nutzung seines Grundstückes zur Ausübung der bergbaulichen Tätigkeiten, kann er unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen die Einleitung des bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens beantragen.
Das LAGB führt das Grundabtretungsverfahren mit dem Ziel, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so entscheidet es über den Grundabtretungsantrag, die Nutzung des beantragten Grundstückes und den Entschädigungsanspruch bei einem Vollzug der Grundabtretung. Das LAGB erhebt die Feldes- und Förderabgaben für bergrechtliche Erlaubnis- und Bewilligungsfelder nach der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben (FörderAVO). Es führt die bergbaulichen Statistiken über Fördermengen, Zahl der Beschäftigten und Unfälle in den Bergbauunternehmen nach der Unterlagen-Bergverordnung.