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Rufbereitschaftsdienst des LAGB

Das LAGB hat für seinen Geschäftsbereich unter anderem sicherzustellen, dass die Aufgaben der Bergaufsicht (§ 69 bis 74 Bundesberggesetz – BBergG), der Erforschung von Straftaten (§ 147 BBergG) und der Gefahrenabwehr nach § 85 SOG LSA und in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Altbergbau vom 19.12.2007 (AltBBZustÜtrV ST) jederzeit wahrgenommen werden können.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das LAGB eine Rufbereitschaft eingerichtet, um die ständige Erreichbarkeit des Amtes zu gewährleisten. Aufgabe der Rufbereitschaft ist insbesondere die Entgegennahme und Bearbeitung von Erstmeldungen von Unfällen und Betriebsereignissen im Sinne des § 74 Absatz 3 des Bundesberggesetzes (BBergG), sowie die Entgegennahme von Meldungen von mutmaßlich altbergbaubedingter Ereignisse (Tagesbrüche etc.).
Alle im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben des LAGB stehenden Anfragen oder Meldungen sind an die

Rufnummer 0171 5217 246

zu richten. Über diese Rufnummer ist das LAGB für Sie an jedem Tag des Jahres durchgehend erreichbar. 

Um die ständige Erreichbarkeit des Rufbereitschaftsdienstes nicht zu beeinträchtigen, bitten wir Sie, alle nicht eilbedürftigen Anliegen ausschließlich innerhalb der Bürozeiten des LAGB von montags bis donnerstags von 7.30 bis 15.30 Uhr, freitags und vor einem gesetzlichen Feiertag von 7.30 bis 13.00 Uhr an das LAGB richten.