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Verwaltungsvorschriften des LAGB

Technische Verfügungen des LAGB zur Anzeigepflicht von Bohrungen in Sachsen-Anhalt

Technische Verfügung 9/2006 des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 14. März 2006 über "Bohranzeigen nach § 127 Bundesberggesetz, § 4 Lagerstättengesetz und § 139 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt"

Bohrvorhaben sind nach den gesetzlichen Vorgaben des Bundesberggesetzes beziehungsweise des Lagerstättengesetzes grundsätzlich dem LAGB 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (Anzeigepflicht). Auch sind Erdaufschlüsse und Bohrungen, die nicht unter das Bergrecht fallen, nach Maßgaben des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der zuständigen Wasserbehörde 1 Monat vor Beginn der Arbeiten anzeigepflichtig. Die Bohrvorhaben können dem LAGB mit dem Anzeige-Formblatt "Anzeige eines Bohrvorhabens mit mechanischer Kraft angetriebener Bohrung(en)" per Internet beziehungsweise Postweg bekannt gegeben werden. Ein Informationsblatt enthält dazu nähere Erläuterungen.

Technische Verfügungen des LAGB zu Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und Gewinnungs-Bohrungen in Sachsen-Anhalt

Technische Verfügung 23/2007 des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 18. September 2007 für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Sachsen-Anhalt

Mit der Technischen Verfügung Nr. 23/2007 erlässt das LAGB eine Verwaltungsvorschrift für die bergbehördlichen Verfahren zur Genehmigung, Zulassung, Prüfung und Aufsicht von Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und zur Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Sachsen-Anhalt, die dem Wortlaut der in Sachsen-Anhalt zur Einführung vorgesehenen "Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Sachsen-Anhalt (Tiefbohrverordnung - BVOT)" entspricht. Diese Verwaltungsvorschrift gilt bis zum Erlass entsprechender verordnungsrechtlicher Regelungen des Landes.