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Rahmenbetriebsplan Kiessandtagebau Riesdorf

Förmliches bergrechtliches Planänderungsverfahren

Riesdorf - Scopingniederschrift

zum Vorhaben Kiessandtagebau Riesdorf.

Die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH, im weiteren als Vorhabensträgerin benannt, ist Inhaberin der Bergbauberechtigungen Riesdorf-West Nr. II-B-f-140/95-4338 und Riesdorf Nr. III-A-f-58/90/275 zur Gewinnung von Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen.

Die Vorhabensträgerin beabsichtigt die Verlängerung der Vorhabenslaufzeit des bergrechtlich planfestgestellten Vorhabens Kiessandtagebau Riesdorf bis zum Jahr 2073 .

Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) führte gemäß § 52 Abs. 2c BBergG auf Grundlage der vom Unternehmen vorgelegten Tischvorlage ein Scoping durch.

Die im Rahmen dieses Scopings erfolgten Festlegungen und Hinweise können hier eingesehen werden:

Riesdorf - Scopingniederschrift

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Einleitung des Scopingverfahrens - Veröffentlichung der Unterlagen

Die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH (im weiteren Vorhabensträgerin genannt) ist Inhaberin der Bergbauberechtigungen Riesdorf-West Nr. II-B-f-140/95-4338 und Riesdorf Nr. III-A-f-58/90/275 zur Gewinnung von Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen. Die Vorhabensträgerin hat zum 1. Juni 1999 den Kiessandtagebau Riesdorf (Kieswerk Gnetsch) übernommen.

Im Jahr 1998 stellte die Vorbesitzerin einen Rahmenbetriebsplan zum Vorhaben „Kiessandgewinnung Riesdorf-West“ im Erweiterungsfeld Riesdorf-West auf, für den ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen war. In diesem Zusammenhang wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet, die das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen untersuchte. Der Rahmenbetriebsplan einschließlich der beantragten naturschutz-, denkmalschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungen wurde am 18.11.1999 durch das Bergamt Halle zugelassen und ist bis 30.06.2023 befristet.

Nach der Übernahme des Kiessandtagebaus Riesdorf durch die Vorhabensträgerin wurden die Gewinnungsarbeiten im Tagebau ab dem 01. April 2000 zeitweilig unterbrochen und im Jahr 2009 wieder aufgenommen. Im Jahr 2007 erfolgte die Aufstellung des Hauptbetriebsplans 08-18 einschließlich einer Ergänzung. Am 13.06.2014 erteilte das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) die Zulassung des Hauptbetriebsplans einschließlich dessen Ergänzung.

Die Befristung endete am 30.06.2017. Dementsprechend wurde durch die Vorhabensträgerin ein Hauptbetriebsplan für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2027 zur Zulassung vorgelegt. Das LAGB erteilte eine Betriebszulassung bis zum 30.06.2022. 

Das Bundesberggesetz (BBergG) gestattet gemäß § 52 Abs. 4 die Verlängerung von Betriebsplänen. Es schließt somit die geplante Verlängerung des Rahmenbetriebsplans bis zum Jahr 2073 ein, die Gegenstand des Planfeststellungsantrages ist.

Für die geplante Verlängerung des Rahmenbetriebsplans bis zum Jahr 2073 verzichtet die Vorhabensträgerin auf eine UVP-Vorprüfung und beantragt die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese umfasst nach § 3 UVPG die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter. Zu ihrer Durchführung sind vom Träger des Vorhabens geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens vorzulegen, die der Betriebsplanverlängerung beigefügt sind und der Behörde eine Beurteilung des Vorhabens und seiner Umweltauswirkungen erlauben.

Mit Schreiben vom 12.11.2020 legte die Vorhabensträgerin dem LAGB eine Tischvorlage für die Durchführung eines Scopingverfahrens vor und beantragte nach § 15 Abs. 1 UVPG die Beratung und Unterrichtung über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die von der Vorhabensträgerin voraussichtlich in den UVP-Bericht aufgenommen werden müssen (Untersuchungsrahmen). Dabei kann sich die Unterrichtung und Beratung auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die zuständige Behörde oder zu beteiligende Behörden über Informationen, die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweckdienlich sind, so stellen sie diese Informationen dem Vorhabensträger zur Verfügung.

Gemäß § 15 Abs. 3 UVPG kann die zuständige Behörde dem Vorhabensträger sowie den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken. Zur Besprechung kann die zuständige Behörde Sachverständige, nach § 55 UVPG zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte hinzuziehen. Das Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert.

Insoweit steht die Entscheidung darüber, ob im vorliegenden Scopingverfahren ein Besprechungstermin mit der Vorhabensträgerin und den zuständigen Behörden etc. durchgeführt wird, im pflichtgemäßen Ermessen des LAGB als zuständiger Behörde. Aufgrund der im Zuge der COVID-19-Pandemie bundesweit verfügten weitgehenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen verzichtet das LAGB auf die Durchführung des Besprechungstermins.

Tischvorlage zum Scopingtermin für das bergbauliche Vorhaben Kiessandtagebau Riesdorf