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Überwachungspläne und -ergebnisse

Überwachungsergebnisse zu Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie

Das LAGB ist für die Überwachung von Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) zuständig. Im Rahmen dieser Überwachung werden im vorher festgelegten Rhythmus besonders umweltrelevante Anlagen nach allen umweltrechtlichen Gesichtspunkten überwacht, so dass neben dem LAGB auch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Überwachung beteiligt werden. Ziel ist es, die behördliche Überwachung einheitlich, systematisch und medienübergreifend zu gestalten.

Für die Überwachung dieser Anlagen im Zuständigkeitsbereich des LAGB ist das LAGB nach § 52a Bundes-Immissionsschutzgesetzt und § 22a Deponieverordnung verpflichtet, einen Überwachungsplan und daraus abgeleitet ein Überwachungsprogramm aufzustellen.

Die Ergebnisse der Überwachungen sind in Überwachungsberichten zu den nach dem Überwachungsprogramm durchgeführten Vor-Ort-Besichtigungen dokumentiert. Nachfolgend können Sie den jeweils aktuellen Überwachungsbericht herunterladen:

 

Überwachungsberichte nach § 22a Deponieverordnung

Das LAGB ist für die Kontrolle der Einhaltung der deponierechtlichen Vorschriften in der Untertagedeponie Zielitz zuständig. Das Ergebnis der letzten regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung gemäß § 22a Deponieverordnung (DepV) ist  im hier zugänglichen Überwachungsbericht einsehbar.

 

Überwachungsberichte nach § 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

Kontrollplan nach EU-Abfallverbringungsverordnung

Die Kontrolle von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen einschließlich aller abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten bis zur abschließenden Entsorgung der verbrachten Abfälle obliegt in der Europäischen Union den einzelnen Mitgliedsstaaten. Erstmalig seit 2017 sind nach § 11a des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) durch die Länder für ihr Gebiet gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen Kontrollpläne für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1 und 2 des AbfVerbrG zu erstellen. Dieser Kontrollplan für Sachsen-Anhalt wird alle drei Jahre überprüft und den sich wandelnden Erfordernissen angepasst. 

Register über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen nach 44. BImSchV

Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.

Das LAGB hat gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage im eigenen Zuständigkeitsbereich zu führen (Anlagenregister) und zu veröffentlichen.

Weitere Ergebnisse zur umweltrechtlichen Überwachung

Neben den o. g. gesetzlich vorgegebenen Veröffentlichungspflichten besteht die Möglichkeit, des Zugangs zu anderen Überwachungsergebnissen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)

Kontakt

Dezernat 11 - Umweltschutz im Bergbau

Tel.: +49 345 13197-0

E-Mail: dezernat11.lagb(at)sachsen-anhalt.de