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Bekanntmachungen und Auslegungen

Bekanntmachungen und Auslegungen spielen immer dann eine Rolle, wenn der Gesetzgeber eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung vorsieht, mit der der breiten Öffentlichkeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in auszulegende Antrags- oder Genehmigungsunterlagen eingeräumt wird.

Dies ist z. B. bei besonderen Verfahrensarten der Fall, die immer dann vom LAGB durchzuführen sind, wenn für die Zulassung und Genehmigung von Bergbauvorhaben und -anlagen bestimmte Kriterien in den Rechtsvorschriften des anzuwendenden Berg- und Umweltrechts erfüllt sind und besondere Prüfungen und Beteiligungen in dem Verfahren wegen möglicher erheblicher Auswirkungen des beantragten Betriebes vorgeschrieben werden. In der Verwaltungspraxis sind hierbei insbesondere förmliche Verfahren und Planfeststellungsverfahren zu unterscheiden. 

Ist für ein Bergbauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach der bergrechtlichen UVP-Verordnung durchzuführen, ist für die Zulassung des vorgeschriebenen Rahmenbetriebsplanes ein Planfeststellungsverfahren unter zusätzlicher Beteiligung der Öffentlichkeit und anerkannter Vereine zu führen. Das Planfeststellungsverfahren endet mit dem Planfeststellungsbeschluss, der alle für das Vorhaben erforderlichen Entscheidungen, auch nach den anderen Fachgesetzen, wie zum Beispiel Wasser-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Wald-, Baurecht usw. ersetzt. Das LAGB ist hierbei Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Ist für eine Bergbauanlage zwar kein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren, jedoch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV, Spalte 1 des Anhangs) ein förmliches Genehmigungsverfahren vorgeschrieben, so muss ebenfalls eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Dies betrifft zum Beispiel je nach Art und Größe Grubenkraftwerke, bestimmte Aufbereitungsanlagen und andere Anlagen. 

Darüber hinaus haben alle Entscheidungen zu Bergbauberechtigungen (Erlaubnis / Bewilligung / Bergwerkseigentum) Einfluss auf die Öffentlichkeit, weshalb sie bekannt gemacht werden müssen. So ist z. B. die Bekanntgabe der Aufhebung einer Erlaubnis und einer Bewilligung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes) in § 19 Abs. 2 BBergG gesetzlich vorgesehen. Für die Aufhebung eines Bergwerkseigentums ist überdies eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erforderlich (§ 20 Abs. 2 S. 3 BBergG). Bergbauberechtigungen (Erlaubnis / Bewilligung / Bergwerkseigentum) sind im Bundesberggesetz im Zweiten Teil, erstes Kapitel, im ersten und zweiten Abschnitt geregelt. Nach diesen Rechtsgrundlagen können Bergbauberechtigungen erteilt bzw. versagt, übertragen bzw. veräußert, widerrufen bzw. vollständig oder teilweise aufgehoben werden.

Hier finden Sie Auslegungen und Bekanntmachungen, die sich insoweit auf derzeit hier anhängige förmliche Verfahren und Planfeststellungsverfahren sowie abgeschlossene Verfahren und rechtskräftige Entscheidungen im Berechtsamswesen beziehen, geordnet nach Landkreisen und kreisfreien Städten: 

Kontakt

Dezernat 33 - Besondere Verfahrensarten

Tel.: +49 345 13197-0

E-Mail: planfeststellung.lagb(at)sachsen-anhalt.de

 

Kontakt

Dezernat 14 - Markscheide- u. Berechtsamswesen, Altbergbau

Tel.: + 49 345 13197-0

E-Mail: berechtsamswesen.lagb(at)sachsen-anhalt.de