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Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2 BBergG

Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 Bundesberggesetz (BBergG) kann die Zulassung eines Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen zu sichern.

Im LAGB regelt die Grundsätze der Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen die untenstehende Hausverfügung. Für deren Umsetzung stehen die ebenso aufgeführten Formulare zur Verfügung.