Umweltschutz im Bergbau
Umweltschutz im Bergbau ist von entscheidender Bedeutung, da die Gewinnung von Rohstoffen erhebliche Auswirkungen auf Menschen und Umwelt haben können. Bergbau kann zu Emissionen von Lärm und Staub, zu lokalen oder großräumigeren Landschaftsveränderungen, Verlusten von Biodiversität, Änderungen des Wasserhaushaltes und Wasserverschmutzungen und auch Bodenerosion führen. Durch verantwortungsbewusste Praktiken können diese negativen Effekte verhindert oder minimiert werden, sodass die Lebensqualität von Anwohnenden und die natürlichen Ressourcen geschützt werden.
Im LAGB ist für die Belange des Umweltschutzes im Bergbau ein eigenes Dezernat eingerichtet worden. Das Dezernat 11 - Umweltschutz im Bergbau, ist für den Vollzug von umweltrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Genehmigung und der Aufsicht von bergbaulichen Vorhaben in Sachsen-Anhalt zuständig. Es wird an den durch die Dezernate 12 (Untertagebergbau), 13 (Übertagebergbau) und Dezernat 33 (Besondere Verfahrensarten) durchgeführten Genehmigungsverfahren beteiligt und ergänzt darüber hinaus die von diesen Dezernaten bergrechtlich genehmigten Vorhaben um weitere für die Realisierung des Vorhabens erforderliche eigenständige Genehmigungen aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Zu diesen Rechtsgebieten zählen das Abfallrecht (für untertägige Anlagen), das Bodenschutzrecht, das Immissionsschutzrecht, das Strahlenschutzrecht sowie das Wasserrecht .
Informationen zu der umweltrechtlichen Überwachungstätigkeit des LAGB mit Überwachungsplänen - und Ergebnissen finden Sie hier.
Abfallrecht

In den Jahrzehnten des Abbaus der Kali- und Steinsalzlagerstätten sind auf dem Gebiet des heutigen Sachsen-Anhalts um Zielitz, Bernburg, Staßfurt und Teutschenthal herum in mehreren hundert Metern Tiefe großvolumige Hohlräume entstanden. Diese Hohlräume stellen einerseits eine Gefahr dar, wenn sich im Zuge ihrer langsamen, natürlichen Verkleinerung unter der Einwirkung des Gebirgsdrucks die Erdoberfläche absenkt. Andererseits bilden diese Hohlräume aber auch Potentiale für die Anlage von Schadstoffsenken unserer Industrie- und Konsumgesellschaft.
Um Gebirgsschläge und Senkungen der Erdoberfläche zu vermeiden, müssen diese Hohlräume mit geeigneten Materialien verfüllt werden. Die Eigenschaft der betroffenen Salzformationen, sämtliche in sie eingebrachte Stoffe über Jahrhunderttausende vollkommen von der Umwelt abzukapseln, macht es möglich, geeignete gefährliche Abfälle als Füllmaterial zu verwerten. Dieser auch als Versatz bezeichnete Entsorgungszweig spielt insbesondere für die umweltverträgliche Entsorgung von Rückständen aus der Abfallverbrennung eine bedeutende Rolle.
Besonders gefährliche und auch beim Versatz nicht verwertbare Abfälle können oftmals nur in Untertagedeponien (UTD) beseitigt werden. Eine dieser für die umweltgerechte Abfallbewirtschaftung unentbehrlichen, langzeitsicheren Entsorgungseinrichtungen befindet sich im Bergwerk Zielitz. Bei einer Beseitigung in dieser Entsorgungseinrichtung kommt es, im Gegensatz zum Versatz, nicht auf geeignete Eigenschaften des Abfalls als Füllmaterial an.
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist sowohl für die Erzeuger, Beförderer als auch Entsorger gemäß der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) durch vorgegebene Dokumentationen nachzuweisen. Mit diesen Nachweisunterlagen können die Abfallströme nachvollzogen werden.
Bodenschutzrecht

Bei der oberirdischen Gewinnung von Rohstoffen im Tagebau entsteht naturgemäß ein Massendefizit. Die Rückführung des beim Abbau verbleibenden Abraums und der qualitätsbedingt nicht verwendbaren Rohstoffanteile reicht nicht aus, um den entstandenen Bodeneingriff soweit rückzuführen wie vor dem Beginn des Rohstoffabbaus. Aus diesem Grund wird in vielen Fällen im Vernehmen mit den ortsansässigen Behörden der Gemeinde, des Landkreises oder den jeweiligen Grundstückseigentümern ein Tagebau für eine spezifische Wiedernutzbarmachung nach dem Rohstoffabbau vorgesehen.
Eine Wiedernutzbarmachung kann auf vielfältige Weise erfolgen. So ist eine sichere Hinterlassung eines Tagebaus für den Zweck der Entwicklung von Natur und Landschaft eine der Möglichkeiten. Dieses ist jedoch nicht an allen Standorten möglich oder gewünscht. Sobald vertragliche Verpflichtungen den Tagebaubetreiber zu Herstellung der Voraussetzungen für eine ursprüngliche Nutzung verpflichten – und dabei handelt es sich zumeist um die vorhergehende Nutzung als Fort- oder Landwirtschaftsfläche -, ist die Erreichung dieses Ziels nur über die Verfüllung des Tagebaus mit geeigneten Abfällen möglich. Im Interesse der Flächenrückführung für die land- und forstwirtschaftliche Folgenutzung werden deshalb auch tagebaufremde Abfälle aus der Bauwirtschaft im Rahmen der Verfüllung verwertet.
Damit bergbaufremde mineralische Abfälle überhaupt in Tagebauen verwertet werden können, muss die Eignung dieser Abfälle für diesen Einsatzzweck gegeben sein. Die Eignung wird durch physikalische und chemische Faktoren definiert. In der Regel ist Bodenaushub für die Verfüllung bei Massendefiziten grundsätzlich geeignet, da mit ihm neben der Hohlraumausfüllung auch die natürlichen Bodenfunktionen teilweise wiederhergestellt werden können. Weitere Gründe für den Einsatz von bergbaufremden Abfällen stellen notwendige bergtechnische Maßnahmen dar, wie zum Beispiel die Herstellung von Fahrwegen, Böschungssicherungen bis hin zur Herstellung von dauerhaft standsicheren Endböschungssystemen. Hierfür werden vielfach Bauschuttmassen eingesetzt, weil diese aufgrund ihrer Verzahnung den geotechnisch gewünschten sichernden Effekt bewirken.
Neben den physikalischen Faktoren ist die chemische Beschaffenheit der Abfälle ein essentielles Kriterium für die Möglichkeit der Verwendung im Tagebau. Jegliche Abfallverwertung muss Kraft des Kreislaufwirtschaftsgesetzes schadlos erfolgen. Sie muss daher nach den gültigen, die Materie näher regelnden Rechtsgrundlagen, insbesondere dem Bodenschutzrecht oder dem Wasserrecht, sowie dem Stand der Technik erfolgen. Daher wird jede Verfüllung einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der bodenkundlichen, geologischen und hydrogeologischen Standortbedingungen beurteilt und auf dieser Basis über die chemischen Parameter für die verwertungsfähigen Abfälle neuerdings auch als mineralische Ersatzbaustoffe bezeichnet, in der Betriebsplanzulassung entschieden.
Immissionsschutzrecht
Das Immissionsschutzrecht ist das Recht, welches den Umgang mit Anlagen und deren Einwirkungen auf die Umwelt durch Emissionen und Immissionen regelt. Es schützt Mensch, Tiere und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen und beugt dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vor.
Das Immissionsschutzrecht unterteilt Anlagen in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Nicht genehmigungsbedürftig sind diejenigen Anlagen, die unter Tage betrieben werden oder sich über Tage befinden und zum Betrieb des Bergbaus unerlässlich sind. Aufgrund der Abhängigkeit des Bergbaus von den Rohstoffvorkommen können diese Anlagen deshalb nicht beliebig irgendwo errichtet und betrieben werden und werden daher vom Gesetzgeber genehmigungsrechtlich privilegiert behandelt. Dies heißt jedoch nicht, dass die Umwelt und die Nachbarschaft, die durch Einwirkungen von diesen Anlagen möglicherweise tangiert werden, schutzlos sind. Trotz des Fehlens des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trotzdem nach dem Stand der Technik zu betreiben sind und unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen.
Genehmigungsbedürftig sind hingegen alle Anlagen, die vom Verordnungsgeber als solche bestimmt wurden und nicht unter die bergbauliche Privilegierung fallen. Angefangen von Industriekraftwerken und einer Raffinerie, über Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, Lager- und Umschlagflächen sowie Silos, gefolgt von Abfallbehandlungsanlagen bis hin zu Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von Gesteinen. Letztere stellen den Großteil der Anlagen in immissionsschutzrechtlicher Zuständigkeit des LAGB dar, denn vielfach schließt sich der Gewinnung im Tagebau die Aufbereitung der Bodenschätze an.
Neben der Genehmigung von Anlagen ist natürlich auch deren Überwachung eine wesentliche Aufgabe von Behörden. Zur Überwachung gehören Anlageninspektionen durch Vor-Ort-Besichtigung und die Emissions- sowie Immissionsüberwachung (Luftschadstoffe, Staub, Lärm, Geruch) durch konkrete Messungen. Anlagen, die bestimmte gefährliche Stoffe, wie z. B. brennbare Gase in hoher Menge speichern, unterliegen zudem einer weiteren besonderen Überwachung nach der Störfall-Verordnung. Vorrangiges Ziel einer solchen Überwachung ist die Überprüfung, dass der Betreiber Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und der Begrenzung ihrer Auswirkungen getroffen hat.
Strahlenschutzrecht

Das Strahlenschutzrecht hat zum Ziel die Bevölkerung und die Beschäftigten in Betrieben vor natürlicher und künstlicher Radioaktivität zu schützen. Im Bergbau werden Geräte eingesetzt, die unter das Strahlenschutzrecht fallen und daher genehmigt oder registriert und überwacht werden. Dazu gehören ortsfeste und ortsveränderliche nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen zur Materialanalyse oder zur sensorbasierten Sortierung und Geräte mit sonstigen umschlossenen radioaktiven Stoffen, wie zum Beispiel radiometrische Messeinrichtungen zu Dichte-, Füllstands-, Durchfluss- und Gewichtsmessungen.
Im Hinblick auf die Exposition von Arbeitskräften gegenüber der natürlich vorkommenden Radioaktivität durch das Edelgas Radon müssen Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, in Schächten und Höhlen und auch in Besucherbergwerken überwacht werden. Ebenfalls gehört dazu die Überprüfung von Arbeitsplätzen in Erd- oder Kellergeschossen von Betriebsgebäuden in Radonvorsorgegebieten.
Bei der Gewinnung und Aufbereitung von Erdgas fallen sogenannte NORM-Rückstände an. NORM steht dabei für naturally occurring radioactive material und es handelt sich dabei um natürliche radioaktive Stoffe, die beim Fördern des Gases an die Tagesoberfläche aus der Lagerstätte mitgerissen werden oder sich in den Rohrleitungen unbeabsichtigt ablagern und dadurch nach und nach anreichern. Bevor über eine Entlassung solcher Rückstände aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung in Vorbereitung der Entsorgung entschieden werden kann, muss nachgewiesen werden, dass im Verlauf der Entsorgungsvorgangs keine erhöhte Strahlenexposition für Einzelpersonen der Bevölkerung in Höhe des Richtwertes von 1 Millisievert pro Jahr zu erwarten ist. Die Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit mit NORM-Rückständen umgehen, gelten dabei als Teil der allgemeinen Bevölkerung.
Wasserrecht

In Sachsen-Anhalt sind große Teile des Gewässernetzes und des Grundwassers durch aktiven sowie historischen Bergbau geprägt.
Im Bereich des aktiven Bergbaus kommt es zu unterschiedlichen Benutzungen von Gewässern. Beispiele hierfür sind u. a. die Hebung von Grundwasser zur Freihaltung von Tagebauen sowie die Einleitung dieser Sümpfungswässer in Oberflächengewässer. Weitere Gewässerbenutzungen sind Wasserentnahmen und -einleitungen im Zuge der Bodenschatzaufbereitung sowie die Versickerung von Niederschlagswasser von versiegelten Bereichen der Betriebsgelände.
Gewässerbenutzungen im Bereich des historischen Bergbaus erfolgen meist im Zuge der Sanierung und Wiedernutzbarmachung oder als Folge der durch den Rohstoffabbau veränderten Wasserwegsamkeiten. Besonders der Braunkohlenabbau hat tiefe Spuren hinterlassen und beeinflusst viele Gewässer auch heute noch. So sind bei der Wiedernutzbarmachung neue Gewässer in Form von Tagebauseen entstanden oder sollen zukünftig entstehen. Darüber hinaus wurden durch den Abbau Grundwasserströmungen, Bach- und Flussläufe tiefgreifend beeinflusst. Aufgrund dieser Eingriffe muss die chemisch-physikalische Entwicklung der betroffenen Gewässer noch viele Jahre bis zur Einstellung eines natürlichen Gewässerzustands überwacht werden. Weitere Beispiele für Gewässerbenutzungen als Folgen des Bergbaus sind u. a. der Umgang mit Sickerwässern aus Halden des Kaliabbaus oder die Beseitigung von belasteten Wässern aus historischen Grubensystemen des Altbergbaus. Weiterhin zählt die Verfüllung von Tagebauen in der grundwassergesättigten Zone als Gewässerbenutzung, welche anhand wasserrechtlicher Vorschriften genehmigt und überwacht werden muss.
Im Zuge bergbaulicher Aktivitäten wird häufig mit wassergefährdenden Betriebsmitteln wie bspw. Dieselkraftstoffen oder Ölen und wassergefährdenden Rohstoffen wie Sole und Salzlösungen umgegangen. Der ordnungsgemäße Umgang mit derartigen Stoffen muss in hierfür vorgesehenen Anlagen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erfolgen, damit Gewässergefährdungen vermieden werden.