Gemäß § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird bekannt gemacht:
Die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH, im Folgenden als Antragstellerin bezeichnet, übergab am 08.01.2001 dem damals zuständigen Bergamt Halle, nunmehr Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB), den Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) für das Vorhaben „Hartsteintagebau Niemberg-Brachstedt“ und beantragte die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Im gleichen Jahr erfolgte die öffentliche Auslegung in der Verwaltungsgemeinschaft „Saalkreis Ost“. Zudem wurden die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt wurden, zur Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren aufgefordert. Eine Erörterung der im Verfahren vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen ist bislang nicht erfolgt.
Aufgrund der damals eingegangenen Stellungnahmen und der zum Teil geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen ergab sich nachfolgend das Erfordernis einer umfangreichen Überarbeitung, Ergänzung und Abänderung der ursprünglich verfahrensgegenständlichen Planunterlagen.
Unter dem 08.01.2024 legte die Antragstellerin dem LAGB nunmehr den Antrag auf Zulassung der ersten Ergänzung zum Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG für den geplanten Hartsteintagebau Niemberg-Brachstedt vor. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Bergwerkeigentums Niemberg/Brachstedt (Nr. III-A- g-88/90/236) sowie der Bewilligung Wurp/Brachstedt (Nr. II-B-g-148/96) und beabsichtigt, innerhalb der Flächen dieser Bergbauberechtigungen einen Hartsteintagebau mit einer Abbaufläche von ca. 51,9 ha und einer Gesamtflächeninanspruchnahme von 67,6 ha aufzuschließen. Damit reduziert sich die Eingriffsfläche gegenüber der ursprünglichen Planung aus dem Jahr 2001 um rd. 22,1 ha. Die nunmehr geplante Laufzeit des Vorhabens beträgt 48 Jahre. Nach Beendigung des Vorhabens entsteht im Tagebau ein Gewässer mit einer Gesamtfläche von ca. 33,7 ha. Für den Zeitraum der Gewinnung ist zur Freihaltung des Tagebaus eine Wasserhaltung vorgesehen. Die anfallenden Wässer sollen nach Vorklärung in die Reide/Rieda eingeleitet werden.
Aufgrund der Tatsache, dass das Vorhaben die in § 1 Nr. 1 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) UVP-V Bergbau genannten Leistungwerte überschreitet, ist für die Zulassung der mit der ersten Ergänzung zum Rahmenbetriebsplan beantragten Maßnahmen gemäß § 52 Abs. 2c Bundesberggesetz (BBergG) ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan aufzustellen und für dessen Zulassung ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen.
Das LAGB ist insoweit die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.
Der Rahmenbetriebsplan wird in der Zeit vom 21.10.2024 bis zum 20.11.2024 an den nachfolgend benannten Stellen entsprechend der jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung zur Einsicht ausgelegt und kann zu den angegebenen Dienstzeiten eingesehen werden.
1. Gemeindeverwaltung Petersberg
Bauamt (1. OG)
Götschetalstraße 15
06193 Petersberg OT Wallwitz
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Einschränkungen: nicht barrierefrei, da Außentreppe und Innentreppe; nach eigenen Angaben am 01.11.2024 geschlossen
sowie
2. Stadtverwaltung Landsberg
Fachbereich Bürgerservice
Köthener Str. 28
06188 Landsberg
Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie
Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
Darüber hinaus kann der Rahmenbetriebsplan im oben benannten Zeitraum auch über den nachfolgenden Link digital abgerufen werden: https://lagb.sachsen-anhalt.de/service/bekanntmachungen/niemberg-brachstedt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Rahmenbetriebsplanes auf der Internetseite des LAGB keine Auslegung gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt. Maßgeblich ist der Inhalt der an den genannten Stellen ausgelegten Antragsunterlagen.
Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß §§ 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG schriftlich oder zur Niederschrift an den Auslegungsorten sowie beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13 in 06130 Halle (Saale) in der Zeit vom 21.10.2024 bis 04.12.2024 erhoben werden.
Einwendungen können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen elektronisch (statt schriftlich oder zur Niederschrift) unter der Adresse poststelle.lagb(at)sachsen-anhalt.de erhoben werden. In diesem Falle ist das elektronische Dokument zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Einwendungen können dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt gegenüber schließlich auch gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) bis c) VwVfG durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 S. 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde, oder aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 S. 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde, abgegeben werden. Die Einwendungen sind in einem der vorgenannten drei Fälle (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) bis c) VwVfG) an das besondere elektronische Behördenpostfach beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13, 06130 Halle (Saale), Nutzer-ID: safe-sp1-1487326486907-016419166, zu übermitteln.
Eine einfache E-Mail genügt nicht, um die für die Geltendmachung von Einwendungen grundsätzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen zu können. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann im benannten Zeitraum Einwendungen erheben. Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung durch Benennung der befürchteten Einwirkungen des Vorhabens und des räumlichen Zusammenhangs erkennen lassen (Substantiierung). Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennahmen auch die volle und leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben.
Mit dem Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Gleichförmige Einwendungen, bei denen nicht eine natürliche Person als Vertreter der übrigen Unterzeichner mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift gekennzeichnet ist, können unberücksichtigt bleiben. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, der Stellungnahmen der Behörden, der im Land Sachsen-Anhalt nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach G-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, wird nach dem Ende der Einwendungsfrist ortsüblich bekannt gemacht.
Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Wenn mehr als 50 Personen Einwendungen erhoben haben, können diese von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
- die für das Verfahren zuständige Behörde und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das LAGB ist,
- über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
- der ausgelegte obligatorische Rahmenbetriebsplan die notwendigen Unterlagen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung enthält,
- die Anhörung die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen darstellt.
Folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:
- obligatorischer Rahmenbetriebsplan
- Umweltverträglichkeitsstudie (UVP-Bericht)
- Hydrogeologisches Gutachten / Aktualisierung Hydrogeologisches Gutachten
- Wasserrechtlicher Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie
- Gutachten Wetterdienst
- Gutachten zur Prognose von Sprengerschütterungen
- Schalltechnisches Gutachten zur Ermittlung der Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft
- Emissions-/Immissionsprognose (Staub)
- Geotechnisches Gutachten der Baugrund-, Gründungs- und hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich des künftigen Anagenstandortes
- Standsicherheitseinschätzung der Festgesteinsböschungen im künftigen Rhyolith-Tagebau
- Gutachten über eine evtl. Beeinträchtigung des Luftverkehrs auf dem Verkehrslandeplatz Halle-Oppin
- Landschaftspflegerische Begleitplanung
- FFH-Verträglichkeitsuntersuchung
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
- Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen existieren, welche Teil der Rahmenbetriebsplanunterlagen sind. Art und Inhalt des Vorhabens sind in den Rahmenbetriebsplanunterlagen textlich und kartografisch dargestellt.
Die durch Einsichtnahme in die Rahmenbetriebsplanunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das LAGB erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenschutzerklärung des LAGB finden Sie unter folgendem Link: https://lagb.sachsen-anhalt.de/das-amt/aktuelle-informationen/datenschutz