Gemäß § 3 Abs. 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (EinwirkungsBergV) haben die Unternehmen den Einwirkungsbereich im Sinne des § 120 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) zu ermitteln. Diese Bereiche kennzeichnen Flächen, in denen 10 cm oder mehr Bodenbewegungen markscheiderisch nachgewiesen worden sind. Nach Prüfung der Bereiche durch das LAGB können diese nun gemäß § 3 Abs. 3 EinwirkungsBergV öffentlich bekannt gegeben werden.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Einwirkungsbereichen finden Sie hier.