Grenzüberschreitende Abfallverbringung (DIWASS) – Erklärung des LAGB gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/1290 zum Zugang zum zentralen System
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde mit Wirkung vom 20.05.2024 aufgehoben. Abgesehen von den Artikeln 30 und 51 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung jedoch noch bis zum 21.05.2026 fort. Der Artikel 37 gilt überdies noch bis zum 21.05.2027 fort. Hinsichtlich der Anwendung der neuen Regelungen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung aus der Verordnung (EU) 2024/1157 auf notifizierungspflichtige Abfallverbringungen ist Folgendes zu beachten:
Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen, die gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 notifiziert werden müssen, gelten die bestehenden Regelungen dieser Verordnung noch für diejenigen Abfallverbringungen, für deren Notifizierung die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 21.05.2026 den Empfang gemäß Artikel 8 dieser Verordnung bestätigt hat. Für alle anderen Abfallverbringungen greifen stattdessen ab dem 21.05.2026 die neuen Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1157. Dies bedeutet insbesondere, dass Notifizierungen und Begleitscheine über das zentrale System der Europäischen Kommission (Digital Waste Shipment System - DIWASS) übermittelt werden müssen.
Das LAGB als zuständige Behörde im Bestimmungsland für grenzüberschreitende Abfallverbringungen zur Entsorgung in untertägigen Anlagen in Sachsen-Anhalt hat gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/1290 u.a. gegenüber der Europäischen Kommission erklärt, dass es Nutzern dieses Systems, die Betreiber im Zuständigkeitsbereich des LAGB vertreten, freigestellt ist, sich über die entsprechende Webseite der Europäischen Kommission (Graphical User Interface – GUI) oder mit einer eine Software über die entsprechende Schnittstelle (Application Programming Interface - API) zu verbinden. Der Inhalt der gesamten Erklärung ist in dem nachfolgendem Dokument wiedergegeben.
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Erklärung des LAGB gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/1290
Dateiname: Erklärung_gemäß_Artikel_4_Abs._1_2025_1290_EU.pdf – Dateigröße: 70 KB

