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Formular Förderabgabevoranmeldung

Maßgeblich für die Erhebung und Entrichtung der Förderabgabe sind §§ 31 und 32 des Bundesberggesetzes (BBergG) sowie die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe des Landes Sachsen-Anhalt (FörderAVO) vom 15.07.2019 in der jeweils geltenden Fassung.

Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 40. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Für die Förderabgabevoranmeldung und die Abschlagszahlung ist die auf das jeweilige Quartal entfallende Gewinnungsmenge maßgeblich. Es ist für die Berechnung der Abschlagszahlung der auf der Internetseite des LAGB veröffentlichte (aktuellste) Marktwert zugrunde zu legen. Inhabende mehrerer Bewilligungen haben für jede Bewilligung gesonderte Förderabgabevoranmeldungen und Förderabgabeerklärungen abzugeben. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den vorangegangenen Erhebungszeitraum nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Besteht die Pflicht, so sind auch etwaige Nullmeldungen abzugeben. 

Ausführliche Informationen finden Sie HIER.

Mit dem Ihnen übersandten LAGB-Zugangscode können Sie ganz einfach Ihre Förderabgabevoranmeldung über folgendes Formular abgeben.

Die mit * markierten Eingabefelder sind Pflichtfelder. 

Formular zur Förderabgabevoranmeldung

Allgemeine Angaben

 

 

 

 

 

Marktwerte für 2024 in Sachsen-Anhalt

Bodenschatz Marktwert in €/ME Abgabesatz¹
Steinsalz und Sole 33,57/t 1 v. H. / 0,5 v. H.²
Kiese und Sande Quarz- und Spezialsande 5,0/t 8 v. H.
Natursteine 9,59/t 5 v. H.
tonige Gesteine 16,92/m³ 10 v. H.
Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen aus Sandsteinen 26,54/t 4 v. H.

¹ Die genannten Abgabesätze richten sich nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe. Diese Regelung ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Marktwerte bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Bitte informieren Sie sich nach Ablauf dieser Frist darüber, welche Abgabesätze ab dem 1. Januar 2028 gelten.

² Soweit Steinsalz bzw. Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wurde und nicht wirtschaftlich verwertet werden konnte.