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Verwaltungsvorschriften des LAGB

Technische Verfügungen des LAGB zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Bergbaubetrieben

Technische Verfügung Nr. 2/2004 des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 29. März 2004 zum Erlass des "Leitfaden zur Ausführung der Bestimmungen des 6. Abschnittes der Gefahrstoffverordnung für Dieselmotoremissionen (DME) im untertägigen Bergbau"

Der Leitfaden bezweckt eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen des 6. Abschnittes der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für den Umgang mit Dieselmotoremissionen im untertägigen Bergbau für den wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz der unter Tage Beschäftigten.

Technische Verfügung Nr. 3/2004 des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 29. März 2004 zu den "Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)"

Die Ausführungsbestimmungen haben den Zweck, die Bestimmungen der GesBergV auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes insbesondere für den untertägigen Bergbau einheitlich in Deutschland anzuwenden. Berücksichtigt werden die im Bergbau gegenüber anderen Industriebetrieben bestehenden Besonderheiten. Dabei muss den besonderen untertägigen Verhältnissen wie zum Beispiel durch Explosions- und Brandgefahren, den meist engen Räumen, den langen Flucht- und Rettungswegen, den klimatisch schwierigen Gegebenheiten, der Zwangsbewetterung sowie den bergbauspezifischen Arbeitsvorgängen Rechnung getragen werden.

Der Leitfaden befasst sich unter anderem mit

  • Verboten für bestimmte Gefahrstoffe,
  • Ausnahmeregelungen nach § 44 Gefahrstoffverordnung,
  • Zulassungs- und Ermächtigungsverfahren,
  • Sonderregelungen für Gefahrstoffe in Kleinmengen und
  • mit Prüfinstituten.

Technische Verfügung Nr. 17/2006 des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 24. August 2006 zur Einführung der "Durchführungshinweise zu § 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)"

In Folge der Anpassung der Gefahrstoffverordnung an geltendes EU-Recht ist eine weitere Novellierung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung notwendig geworden, die in einem ersten Schritt durch die "Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen" vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) erfolgte. Die Durchführungshinweise sollen zunächst für eine Übergangszeit eine einheitliche Anwendung der Vorschriften des § 4 GesBergV in den Ländern sicherstellen, bis dass die GesBergV insbesondere hinsichtlich der neu eingeführten Ausnahmeregelungen (§ 4 Abs. 7 GesBergV) neu gefasst ist.